KAVerOV
§ 5Risikomanagement
- 1.
- die Risikomanagementsysteme,
- 2.
- die angemessenen zeitlichen Abstände zwischen den Überprüfungen des Risikomanagementsystems,
- 3.
- die Art und Weise, in der die funktionale und hierarchische Trennung zwischen der Risikocontrolling-Funktion einerseits und den operativen Abteilungen einschließlich der Portfolioverwaltung andererseits zu erfolgen hat,
- 4.
- die besonderen Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte gemäß § 29 Absatz 1 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches und
- 5.
- die Anforderungen nach § 29 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches
- 1.
- Marktrisiko ist das Verlustrisiko für ein Investmentvermögen, das aus Schwankungen beim Marktwert von Positionen im Portfolio des Investmentvermögens resultiert, die zurückzuführen sind auf Veränderungen
- a)
- bei Marktvariablen wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder
- b)
- bei der Bonität eines Emittenten;
- 2.
- Liquiditätsrisiko ist das Risiko, dass eine Position im Portfolio des Investmentvermögens nicht innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußert, liquidiert oder geschlossen werden kann und dass dadurch die Erfüllung von Rückgabeverlangen der Anleger oder von sonstigen Zahlungsverpflichtungen beeinträchtigt wird;
- 3.
- Kontrahentenrisiko ist das Verlustrisiko für ein Investmentvermögen, das aus der Tatsache resultiert, dass die Gegenpartei eines Geschäfts bei der Abwicklung von Leistungsansprüchen ihren Verpflichtungen möglicherweise nicht nachkommen kann;
- 4.
- Operationelles Risiko ist das Verlustrisiko für ein Investmentvermögen, das aus unzureichenden internen Prozessen sowie aus menschlichem oder Systemversagen bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder aus externen Ereignissen resultiert; darin eingeschlossen sind Rechts-, Dokumentations- und Reputationsrisiken sowie Risiken, die aus den für ein Investmentvermögen betriebenen Handels-, Abrechnungs- und Bewertungsverfahren resultieren;
- 5.
- Nachhaltigkeitsrisiko ist das Nachhaltigkeitsrisiko gemäß Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2088;
- 6.
- Nachhaltigkeitsfaktoren sind die Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.7.2022 BAnz AT 29.07.2022 V2
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR246000013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd4ccc7443a935ff08f406645dacf8cb3508090cf239f17ffe18ebee8005d9a3