Zum Gesetzesinhalt

KAVerOV

§ 3Interessenkonflikte

Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsregeln nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

(1) Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich
1.
die Arten der in § 27 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Interessenkonflikte und
2.
die angemessenen Maßnahmen, die hinsichtlich der Strukturen sowie der organisatorischen und administrativen Verfahren von einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft erwartet werden, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und offenzulegen,
entsprechend den Artikeln 30 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013, wobei die den Anlegern entsprechend Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 offenzulegenden Informationen auf einem dauerhaften Datenträger, welcher den Anforderungen des § 167 Absatz 1 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegt, oder entsprechend Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 auf einer Internetseite zur Verfügung gestellt werden.
(2) Unbeschadet der Pflichten nach Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft von OGAW oder von Publikums-AIF eine Kurzbeschreibung der nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 ausgearbeiteten Strategien auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Einzelheiten zu den aufgrund dieser Strategien getroffenen Maßnahmen hat sie den Anlegern auf Verlangen kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.7.2022 BAnz AT 29.07.2022 V2

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR246000013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd4ccc7443a935ff08f406645dacf8cb3508090cf239f17ffe18ebee8005d9a3

XML-Quelle beim Herausgeber