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KAV

§ 6Aufsichtsrechte und -maßnahmen

Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas

(1) Die zuständige Behörde kann von Versorgungsunternehmen und Gemeinden die Auskünfte und Belege verlangen, die zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind.
(2) §§ 65 und 69 Energiewirtschaftsgesetz findet entsprechende Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000120992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4cb4fd7795086ed2c6dceece5e4b553e864acab2eeec5d8025a95982cb6de58d

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