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KAV

§ 5Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen

Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas

(1) Abschlagszahlungen auf Konzessionsabgaben sind nur für abgelaufene Zeitabschnitte zulässig. Eine Verzinsung findet außer im Fall des Verzuges nicht statt.
(2) Vorauszahlungen dürfen nicht geleistet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000120992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4cb4fd7795086ed2c6dceece5e4b553e864acab2eeec5d8025a95982cb6de58d

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