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Art 2

Gesetz zu dem Abkommen vom 28. November 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

(1) Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in der Schweiz entstehen, trägt
1.
der Bund, soweit der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Hilfe zugesagt hat,
2.
das jeweilige Land, soweit der Innenminister des Landes oder ein von ihm ermächtigter Regierungspräsident Hilfe zugesagt hat; landesrechtliche Bestimmungen über die Kostentragung innerhalb des Landes bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 gilt für Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens entsprechend.
(3) Bei Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des Artikels 10 Abs. 3 entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der Länder fällt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 30 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200740987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 63692c6e191ac41b91a2bed7583c82a3faa489f363862f15940c4c5b8117bc4c

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