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Art 1

Gesetz zu dem Abkommen vom 28. November 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

Dem in Bern am 28. November 1984 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 30 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200740987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 63692c6e191ac41b91a2bed7583c82a3faa489f363862f15940c4c5b8117bc4c

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