keine Pflanzen, die zum Verpflanzen auf andere Flächen bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 dürfen in dem zusätzlichen Sicherheitsbereich nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 Kartoffeln angebaut werden, wenn diese gegen diejenigen Rassen des Erregers des Schadorganismus resistent sind, die auf der befallenen Fläche festgestellt worden sind.
(3) Eine Sorte ist resistent gegen eine Rasse des Erregers des Kartoffelkrebses, wenn in einer Prüfung durch das Julius Kühn-Institut festgestellt worden ist, dass die Sorte auf den Befall durch die jeweilige Rasse des Erregers des Kartoffelkrebses so reagiert, dass Sekundärinfektionen nicht zu befürchten sind. Das Julius Kühn-Institut gibt die resistenten Kartoffelsorten unter Angabe der Rassen der betroffenen Schadorganismen im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Die zuständige Behörde stellt fest, welcher Rasse der Erreger des Kartoffelkrebses auf der befallenen Fläche angehört und teilt dies jeweils dem Verfügungsberechtigten und dem Besitzer der in der Sicherheitszone gelegenen Grundstücke mit.
(5) Die zuständige Behörde kann für die Sicherheitszone darüber hinaus alle zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorschreiben oder verbieten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 10.10.2012 I 2113
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