Zum Gesetzesinhalt

KartKrebs/KartZystV

§ 4Abgrenzung und Aufhebung der Sicherheitszone

Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden

(1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten von Kartoffelkrebs festgestellt, so grenzt die zuständige Behörde eine Sicherheitszone ab.
(2) Die Sicherheitszone umfasst die befallene Fläche sowie unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten einen zusätzlichen Sicherheitsbereich um die befallene Fläche herum bis zu einer Entfernung von 300 Metern von ihr, soweit der zusätzliche Sicherheitsbereich zum Schutz des benachbarten Gebietes erforderlich ist.
(3) Eine Anbaufläche gilt als befallen, wenn an mindestens einer Kartoffelpflanze oder Kartoffelknolle Kartoffelkrebs festgestellt worden ist.
(4) Die zuständige Behörde hebt die Sicherheitszone auf, wenn bei einer erneuten Untersuchung der befallenen Fläche kein Befall mit Kartoffelkrebs und kein Vorhandensein seines Erregers festgestellt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 10.10.2012 I 2113

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR138300010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f33f99a9c1cfd5e10ef204d5b5aaed89cda3545f6078711f415e519eddcce615

XML-Quelle beim Herausgeber