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GKAR

§ 7

Gesetz über Änderungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes

Soweit Eigentum an einem Grundstück nach § 5 übergeht, genügt zum Nachweis des Übergangs des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde. Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 20.12.1988 I 2477

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005139955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 65d1536b421d7f4b864c48c9321219a47a054b9fd39f31be3130fffca9263d26

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