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GKAR

§ 6

Gesetz über Änderungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes

(1) Die Verbindlichkeiten der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands gehen auf die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung als Gesamtschuldner über. In ihrem Verhältnis untereinander hat diejenige Vereinigung, auf die ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück übergeht, die Verbindlichkeiten zu tragen, die mit dem Grundstück oder dem Recht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Im übrigen hat in ihrem Verhältnis untereinander jede Vereinigung die Verbindlichkeiten der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands anteilig zu tragen; die Höhe der Anteile ist durch die Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu bestimmen.
(2) Durch den Schuldübergang werden, abgesehen von der Änderung in der Person des Schuldners, die Rechte des Gläubigers, insbesondere seine Ansprüche gegen einen Bürgen, sowie seine Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer sonstigen Sicherheit, nicht berührt; § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 20.12.1988 I 2477

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005139955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 65d1536b421d7f4b864c48c9321219a47a054b9fd39f31be3130fffca9263d26

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 418 BGBErlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten

    „… e seine Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer sonstigen Sicherheit, nicht berührt; § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.“