Zum Gesetzesinhalt

GKAR

§ 2

Gesetz über Änderungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes

(1) Die in den Ländern bestehenden Vereinigungen der Kassenärzte und Kassenzahnärzte werden mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Kassenärztliche bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigungen im Sinne des § 368k Abs. 1.
(2) Soweit der Bereich einer Vereinigung von den in § 368k Abs. 1 gezogenen Grenzen abweicht, kann es bis zur Höchstdauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes dabei verbleiben, für die spätere Zeit nur mit Zustimmung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden des Landes oder der beteiligten Länder.
(3)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 20.12.1988 I 2477

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005139955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 65d1536b421d7f4b864c48c9321219a47a054b9fd39f31be3130fffca9263d26

XML-Quelle beim Herausgeber