GKAR
Art 3 Geltung im Land Berlin
- 1.
- Die Aufgaben der Landesverbände der Ortskrankenkassen nimmt im Land Berlin die Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin wahr.
- 2.
- Die bisherige Möglichkeit, ärztliche Behandlung auch in den am 1. Januar 1954 vorhandenen Eigeneinrichtungen zu gewähren, bleibt unberührt. Das gleiche gilt für die am 1. Januar 1955 in Berlin bestehenden Polikliniken, soweit und solange sie mit den Aufgaben von Universitäts-Polikliniken betraut sind, ....
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 20.12.1988 I 2477
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005139955
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 65d1536b421d7f4b864c48c9321219a47a054b9fd39f31be3130fffca9263d26