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GKAR

§ 12

Gesetz über Änderungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zwischen den bestehenden Vereinigungen der Kassenärzte und den Krankenkassen und ihren Verbänden geltenden Verträge über die kassenärztliche Versorgung bleiben in Kraft. Mit der Errichtung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Kassenärztlichen Vereinigungen treten diese entsprechend ihrer Zuständigkeit nach § 368g Abs. 2 und 3 in die Verträge ein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 20.12.1988 I 2477

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005139955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 65d1536b421d7f4b864c48c9321219a47a054b9fd39f31be3130fffca9263d26

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