(1) Sonstige Sachwerte, für die gemäß dieser Verordnung keine Sonderregelung gilt, sind mit dem Verkehrswert anzusetzen, der unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten erzielt werden könnte.
(2) Der Verkehrswert eines Schiffes ist in der Regel durch ein Ertragswertverfahren zu ermitteln. Bei der Bewertung mit Hilfe eines Bewertungsmodells sind folgende Parameter zu berücksichtigen:
1.
der Zeitchartervertrag;
2.
die Chartereinnahmen, unter Berücksichtigung von damit in Zusammenhang stehenden Kosten wie Bereederungsgebühren und Befrachtungskommissionen;
3.
die Betriebs- und Klassekosten unter Berücksichtigung gegebenenfalls erforderlicher Investitionen zur Erfüllung von Umweltstandards und unter Berücksichtigung gegebenenfalls erforderlicher Ertragsteuern;
4.
der Schrottwert zum Ende der Nutzungsdauer;
5.
der laufzeit-, risiko-, währungs- und steueräquivalente Diskontierungszinssatz.
Wurde kein Zeitchartervertrag nach Satz 1 Nummer 1 abgeschlossen, ist die langfristige durchschnittliche Charterrate der letzten zehn Jahre zu verwenden.
(3) Der Verkehrswert eines Flugzeuges ist durch ein Ertragswertverfahren zu ermitteln. Der Wert ist unter Berücksichtigung der individuellen technischen Merkmale sowie Zustand, Alter, Typ, Ausstattung und Wartungsintensität zu ermitteln. Bei der Bewertung mit Hilfe eines Bewertungsmodells sind insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen:
1.
die Höhe der Leasingrate;
2.
die Verwaltungs- und Gesellschaftskosten;
3.
die Instandhaltungs- und Wartungskosten;
4.
der Restwert des Leasingobjekts;
5.
der laufzeit-, risiko-, währungs- und steueräquivalente Diskontierungszinssatz.
(4) Der Verkehrswert eines Containers ist durch ein Ertragswertverfahren zu ermitteln. Der Wert ist unter Berücksichtigung des Standorts, Zustands und Alters des Containers sowie der Leasingeinnahmen und der damit in Zusammenhang stehenden Kosten zu ermitteln. Bei der Bewertung mit Hilfe eines Bewertungsmodells sind insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen:
1.
die Containermiete/Leasingrate;
2.
die Verwaltungs- und Gesellschaftskosten;
3.
die Instandhaltungs- und Wartungskosten;
4.
die Reparaturkosten;
5.
der Containerpreis;
6.
der laufzeit-, risiko-, währungs- und steueräquivalente Diskontierungszinssatz.
(5) Der Verkehrswert einer Anlage zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien ist durch ein Ertragswertverfahren zu ermitteln. Der Wert ist unter Berücksichtigung des Zustands und Alters der Anlage sowie der Höhe und Dauer der Einspeisevergütung zu ermitteln. Bei der Bewertung mit Hilfe eines Bewertungsmodells sind insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen:
1.
die Einspeisevergütung;
2.
die Verwaltungs- und Gesellschaftskosten;
3.
die Instandhaltungs- und Wartungskosten;
4.
die Stromertragsdaten/Leistungskennlinie;
5.
der Restwert;
6.
der laufzeit-, risiko-, währungs- und steueräquivalente Diskontierungszinssatz.
(6) Der Verkehrswert von Schienenfahrzeugen, Schienenfahrzeugbestand- und -ersatzteilen ist durch ein Ertragswertverfahren zu ermitteln. Der Wert ist unter Berücksichtigung des Zustands und Alters sowie der Höhe und Dauer der Leasingrate zu ermitteln. Bei der Bewertung mit Hilfe eines Bewertungsmodells sind insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen:
1.
die Leasingrate;
2.
die Verwaltungs- und Gesellschaftskosten;
3.
die Instandhaltungs- und Wartungskosten;
4.
die Schrotterlöse;
5.
der laufzeit-, risiko-, währungs- und steueräquivalente Diskontierungszinssatz.
(7) Der Verkehrswert von Vermögensgegenständen, bei denen auf Grund ihrer Ausgestaltung keine laufenden Erträge erzielt werden können, ist unter Verwendung eines Substanzwertverfahrens zu ermitteln.
Fassungsangaben der Quelle
Hinweis: Geändert durch Art. 18 Abs. 2 G v. 3.6.2021 I 1498
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