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KARBV

§ 27Bewertung auf der Grundlage von handelbaren Kursen

Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung von Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie über die Bewertung der zu dem Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände

(1) Für die Bewertung von Vermögensgegenständen, die zum Handel an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in den regulierten Markt oder Freiverkehr einer Börse einbezogen sind, ist der letzte verfügbare handelbare Kurs zugrunde zu legen, der eine verlässliche Bewertung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 11) gewährleistet.
(2) Die Verwahrstelle, der externe Bewerter oder die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss die Kriterien dokumentieren, die sie oder er für die Einschätzung der Marktpreise von Börsen oder anderen organisierten Märkten als exakt, verlässlich und gängig nutzt. Indikative Kurse sind keine handelbaren Kurse.
(3) Vermögensgegenstände, für die die Kursstellung auf der Grundlage von Geld- und Briefkursen erfolgt, sind grundsätzlich entweder zum Mittelkurs oder zum Geldkurs zu bewerten.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 18 Abs. 2 G v. 3.6.2021 I 1498

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR248300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0668189e782a842c9598d764e7c941c0b96ea2b543dece2450d721fbb648709

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