Zum Gesetzesinhalt

KARBV

Inhaltsübersicht

Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung von Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie über die Bewertung der zu dem Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§  1Geltungsbereich
§  2Begriffsbestimmungen
§  3Inhalt und Umfang der Berichterstattung
§  4Einreichung bei der Bundesanstalt
§  5Investmentrechtliche Rechnungslegung
Abschnitt 2
Rechnungslegung
Unterabschnitt 1
Jahresberichte von Sondervermögen
§  6Verantwortung und Zweck
§  7Bestandteile des Jahresberichts
§  8Tätigkeitsbericht
§  9Vermögensübersicht
§ 10Vermögensaufstellung
§ 11Ertrags- und Aufwandsrechnung
§ 12Verwendungsrechnung für das Sondervermögen
§ 13Entwicklungsrechnung für das Sondervermögen
§ 14Vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre
§ 15Anteilklassen
§ 16Sonstige Angaben
Unterabschnitt 2
Sonstige Berichte von Sondervermögen
§ 17Halbjahresbericht
§ 18Zwischenbericht
§ 19Auflösungs- und Abwicklungsbericht
Unterabschnitt 3
Investmentgesellschaft
§ 20Anwendbarkeit auf Investmentgesellschaften
§ 21Bilanz
§ 22Gewinn- und Verlustrechnung
§ 23Lagebericht
§ 24Verwendungsrechnung und Entwicklungsrechnung bei der Investmentkommanditgesellschaft
§ 25Anhang
Abschnitt 3
Bewertung
§ 26Allgemeine Bewertungsgrundsätze
§ 27Bewertung auf der Grundlage von handelbaren Kursen
§ 28Bewertung auf der Grundlage geeigneter Bewertungsmodelle
§ 29Besonderheiten bei Investmentanteilen, Bankguthaben und Verbindlichkeiten
§ 30Besonderheiten bei Anlagen in Immobilien
§ 31Bewertung von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
§ 32Besonderheiten bei Vermögensgegenständen mit dem Charakter einer unternehmerischen Beteiligung
§ 33Besonderheiten bei Anlagen in sonstigen Sachwerten
§ 34Besonderheiten bei Anlagen von Spezial-AIF
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 35Übergangsregelungen
§ 36Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 18 Abs. 2 G v. 3.6.2021 I 1498

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR248300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0668189e782a842c9598d764e7c941c0b96ea2b543dece2450d721fbb648709

XML-Quelle beim Herausgeber