Zum Gesetzesinhalt

KAPrüfbV

§ 20Datenübersicht

Verordnung über den Gegenstand der Prüfung und die Inhalte der Prüfungsberichte für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen

Dem Prüfungsbericht ist das auszufüllende Formblatt mit Angaben zum Berichtsjahr und zum Vorjahr gemäß Anlage 1 beizufügen. Das Formblatt ist Bestandteil des Prüfungsberichts.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ §§ 15 bis 20: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 6 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR277700013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f3aad91480c5729296fab13dce5fccf6a2c0f56df664f0a3d7080e3dcb2fe5dc

XML-Quelle beim Herausgeber