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KAPrüfbV

Inhaltsübersicht

Verordnung über den Gegenstand der Prüfung und die Inhalte der Prüfungsberichte für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§  1Anwendungsbereich
§  2Risikoorientierung und Wesentlichkeit
§  3Allgemeine Prüfungs- und Berichtsgrundsätze
§  4Anlagen und Unzulässigkeit von Verweisungen
Kapitel 2
Externe Kapitalverwaltungsgesellschaft
Abschnitt 1
Allgemeines
§  5Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse
§  6Berichtszeitraum
§  7Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften
§  8Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
§  9Ausländische Zweigstellen und Zweigniederlassungen
Abschnitt 2
Aufsichtsrechtliche Vorgaben
Unterabschnitt 1
Kapitalanforderungen, Anzeigewesen und Meldepflichten
§ 10Eigenmittel
§ 11Anzeigewesen und Meldepflichten
Unterabschnitt 2
Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
§ 12Prüfungszeitraum und Berichtszeitraum
§ 13Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
Unterabschnitt 3
Vorkehrungen zur Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
§ 14Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
§ 14aEinhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2019/2088 und nach der Verordnung (EU) 2020/852
Abschnitt 3
Abschlussorientierte Berichterstattung
Unterabschnitt 1
Lage der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft
§ 15Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr
§ 16Beurteilung der Vermögens- und Finanzlage
§ 17Beurteilung der Ertragslage
§ 18Risikolage
Unterabschnitt 2
Erläuterungen zur Rechnungslegung
§ 19Erläuterungen
§ 20Datenübersicht
Abschnitt 4
Verwaltung von Sondervermögen und extern verwalteten Investmentgesellschaften
§ 21Berichtszeitraum
§ 22Allgemeine Verhaltensregeln und Organisationspflichten einschließlich Risikomanagement
Abschnitt 5
Dienstleistungen und Nebendienstleistungen
§ 23Besondere Anforderungen an die Prüfung von Dienstleistungen und von Nebendienstleistungen
§ 24Prüfungszeitraum und Berichtszeitraum
Kapitel 3
Sondervermögen
Abschnitt 1
Allgemeines; Jahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsbericht für Sondervermögen
§ 25Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für Sondervermögen
§ 26Angaben zum Sondervermögen
§ 27Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichts
Abschnitt 2
Verwaltung der Sondervermögen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 28Einhaltung von Gesetz und Anlagebedingungen
§ 29Anlagevorschriften und Verletzungen von Anlagegrenzen
§ 30Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
§ 31Ermittlung der Anteilwerte
§ 32Bewertungsverfahren
§ 33Einsatz von Derivaten
§ 34Fremdbezug von Dienstleistungen
Unterabschnitt 2
Spezielle Vorschriften für Immobilien-Sondervermögen
§ 35Anwendbarkeit dieser Verordnung
§ 36Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen
§ 37Erwerb von Vermögensgegenständen im Ausland
§ 38Berichterstattung über das Bewertungsverfahren
§ 39Besondere Berichterstattung über Verkehrswerte
§ 40Berichterstattung hinsichtlich weiterer Anlagevorschriften und der Verletzung von Anlagegrenzen
§ 41Vergabeverfahren
§ 42Weitere Berichtspflichten
Kapitel 4
Investmentgesellschaft
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 43Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften
§ 44Anwendbare Vorschriften
Abschnitt 2
Angaben zur Investmentgesellschaft
§ 45Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
§ 46Besonderheiten bei der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft
Kapitel 5
Schlussvorschriften
§ 47Übergangsvorschriften
§ 48Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1
(zu § 20)
Datenübersicht für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften und intern verwaltete Investmentgesellschaften
Anlage 2
(zu § 26
Absatz 1
Nummer 14)
Berechnung der Portfolioumschlagsrate
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 6 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR277700013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f3aad91480c5729296fab13dce5fccf6a2c0f56df664f0a3d7080e3dcb2fe5dc

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