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KapAusstV

§ 5Krankenversicherung

Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen

Die Prozentsätze nach § 3 Absatz 2 Satz 3 und § 4 Absatz 1 Satz 5 sind um zwei Drittel zu kürzen, soweit Krankenversicherungen nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wenn
1.
die Beiträge auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet werden,
2.
eine Alterungsrückstellung gebildet wird,
3.
ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird und
4.
nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
a)
das Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens spätestens nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres ausgeschlossen ist sowie
b)
eine Erhöhung der Beiträge oder eine Herabsetzung der Leistungen mit Wirkung für bestehende Versicherungen vorbehalten ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.12.2024 I Nr. 414

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR079500016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ab4800eccb9f115af30b382048c206edaf19bffb11ef9db6b20650c37271a63

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