KapAusstV
§ 5Krankenversicherung
Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen
- 1.
- die Beiträge auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet werden,
- 2.
- eine Alterungsrückstellung gebildet wird,
- 3.
- ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird und
- 4.
- nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
- a)
- das Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens spätestens nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres ausgeschlossen ist sowie
- b)
- eine Erhöhung der Beiträge oder eine Herabsetzung der Leistungen mit Wirkung für bestehende Versicherungen vorbehalten ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.12.2024 I Nr. 414
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR079500016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ab4800eccb9f115af30b382048c206edaf19bffb11ef9db6b20650c37271a63