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KapAusstV

§ 3Beitragsindex

Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen

(1) Der Beitragsindex errechnet sich nach den Absätzen 2 und 3. Dabei sind die Bruttobeiträge die gebuchten oder die verdienten Bruttobeiträge; maßgebend ist jeweils der höhere Betrag.
(2) Es werden die im letzten Geschäftsjahr ausgewiesenen Bruttobeiträge einschließlich Nebenleistungen aus selbst abgeschlossenem und in Rückdeckung übernommenem Versicherungsgeschäft (gesamtes Versicherungsgeschäft) zusammengerechnet. Hiervon sind die auf die Beiträge entfallenden Steuern und Gebühren sowie die im letzten Geschäftsjahr stornierten Beiträge abzuziehen. Von dem verbleibenden Betrag werden bis zum Betrag von 61,3 Millionen Euro 18 Prozent, von dem darüber hinausgehenden Betrag 16 Prozent ermittelt. Die ermittelten Teilbeträge werden addiert.
(3) Das Zwischenergebnis aus Absatz 2 Satz 4 ist mit dem Verhältnissatz zu vervielfachen, der sich für das gesamte Versicherungsgeschäft aus dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung in den letzten drei Geschäftsjahren zu den Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle in den letzten drei Geschäftsjahren ergibt. Der Verhältnissatz ist mit mindestens 0,5 anzusetzen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 8 +++)
(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 11 +++)
(+++ § 3 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 17 Abs. 2 +++)
(+++ § 3 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 4 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.12.2024 I Nr. 414

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR079500016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ab4800eccb9f115af30b382048c206edaf19bffb11ef9db6b20650c37271a63

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