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KAnG

§ 4Klimarisikoanalyse; Datenerhebung

Bundes-Klimaanpassungsgesetz

(1) Die Bundesregierung erstellt eine Klimarisikoanalyse nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und veröffentlicht sie. Die Klimarisikoanalyse ist mindestens alle acht Jahre zu aktualisieren.
(2) Die Klimarisikoanalyse soll als systematische Grundlage für die Klimaanpassung, insbesondere zur Ableitung von Handlungserfordernissen und als Grundlage für Maßnahmenplanungen vorrangig des Bundes, mittel- und langfristige Klimaszenarien für Deutschland betrachten. Ziel der Klimarisikoanalyse ist es, aufzuzeigen, in welchen Handlungsfeldern, bei welchen Klimawirkungen und in welchen Regionen in Deutschland besonders hohe Klimarisiken bestehen. Sie soll analysieren, wie die Risiken in einzelnen Handlungsfeldern zusammenhängen und sich gegenseitig beeinflussen, welche Anpassungsmöglichkeiten bestehen und wie stark entsprechende Maßnahmen den Klimawandelfolgen entgegenwirken können. Die Bundesregierung stellt den Ländern und Kommunen die für die Klimarisikoanalyse verwendeten Daten, fachlichen Grundlagen sowie methodischen Leitfäden zur Verfügung.
(3) Die Bundesregierung erhebt zudem regelmäßig Daten und stellt diese der Öffentlichkeit zur Verfügung, insbesondere
1.
zu Schadenssummen, die auf Schäden durch Wetterextreme zurückzuführen sind, sowie
2.
zu den Ausgaben des Bundes für die Klimaanpassung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1890A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 067b02388a2dcaeb2498b2852810f32790ccfbe506643dc7051f4e7acf907d47

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