KAnG
§ 3Vorsorgende Klimaanpassungsstrategie
- 1.
- das Cluster Infrastruktur mit folgenden Handlungsfeldern:
- a)
- Energieinfrastruktur,
- b)
- Gebäude und
- c)
- Verkehr und Verkehrsinfrastruktur,
- 2.
- das Cluster Land und Landnutzung mit folgenden Handlungsfeldern:
- a)
- biologische Vielfalt,
- b)
- Boden,
- c)
- Landwirtschaft und
- d)
- Wald und Forstwirtschaft,
- 3.
- das Cluster menschliche Gesundheit und Pflege,
- 4.
- das Cluster Stadtentwicklung, Raumplanung und Bevölkerungsschutz mit folgenden Handlungsfeldern:
- a)
- Bevölkerungs- und Katastrophenschutz,
- b)
- Raumplanung und
- c)
- Stadt- und Siedlungsentwicklung,
- 5.
- das Cluster Wasser mit folgenden Handlungsfeldern:
- a)
- Fischerei,
- b)
- Küsten- und Meeresschutz und
- c)
- Wasserhaushalt und Wasserwirtschaft, einschließlich Hoch- und Niedrigwasserrisikomanagement sowie Starkregenrisikomanagement,
- 6.
- das Cluster Wirtschaft mit folgenden Handlungsfeldern:
- a)
- Finanzwirtschaft und
- b)
- Industrie und Gewerbe sowie
- 7.
- ein Cluster mit übergreifenden Handlungsfeldern, wie beispielsweise vulnerable Gruppen oder Arbeitsschutz.
- 1.
- enthält hinreichend ambitionierte, messbare Ziele, die jeweils innerhalb eines bestimmten in der Strategie festzulegenden zeitlichen Rahmens erreicht werden sollen und einem Cluster zugeordnet sind; diese Ziele konkretisieren das übergeordnete Ziel nach § 1,
- 2.
- definiert für jedes Ziel einen oder mehrere Indikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit das Ziel erreicht worden ist,
- 3.
- benennt geeignete Maßnahmen des Bundes, die jeweils zur Erreichung eines oder mehrerer Ziele beitragen,
- 4.
- gibt Empfehlungen zu Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, und
- 5.
- legt einen Mechanismus zur Bewertung der Fortschritte in der Zielerreichung fest.Im Rahmen der Benennung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 und der Empfehlung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 4 sollen im Fall des Vorliegens mehrerer gleich geeigneter Maßnahmen nachhaltige Anpassungsmaßnahmen Vorrang haben, insbesondere solche, die ausgeprägte Synergien zu den Bereichen des natürlichen Klimaschutzes, des Schutzes der biologischen Vielfalt, des resilienten Wasserhaushalts, der blau-grünen Infrastruktur oder der nachhaltigen Stadt- und Siedlungsentwicklung aufweisen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1890A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 067b02388a2dcaeb2498b2852810f32790ccfbe506643dc7051f4e7acf907d47