(1) Der Bund setzt sich zum Ziel, die Bundesliegenschaften an die Folgen des Klimawandels anzupassen. Zur Verwirklichung dieses Ziels ergreift die Bundesregierung bei der Errichtung und Modernisierung von Gebäuden auf Bundesliegenschaften angemessene und geeignete Maßnahmen nach einem Bewertungssystem für das nachhaltige Bauen, welches durch das für das Bauwesen zuständige Ressort unter Berücksichtigung der Maßgaben dieses Gesetzes fortgeschrieben wird.
(2) Die Anpassung der Bundesliegenschaften an die Folgen des Klimawandels soll durch nachhaltige Maßnahmen, insbesondere im Rahmen eines Bewertungssystems für das nachhaltige Bauen als übergeordnete Vorgabe für den Bundesbau, erfolgen, vor allem durch solche, die ausgeprägte Synergien mit den Bereichen des natürlichen Klimaschutzes, der Kreislaufwirtschaft, des Schutzes der biologischen Vielfalt, des resilienten Wasserhaushalts und der nachhaltigen Stadt- und Siedlungsentwicklung aufweisen.
(3) Die Bundesregierung unterstützt im Rahmen ihrer Zuständigkeit und nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes Länder und Kommunen bei der Klimaanpassung von Liegenschaften durch die Bereitstellung von Angeboten für Schulung, Wissenstransfer und Zertifizierung nach einem Bewertungssystem für das nachhaltige Bauen.
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