Zum Gesetzesinhalt

KakaoV 2003

§ 6Übergangsvorschriften

Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse

Kakao- und Schokoladenerzeugnisse dürfen bis zum 24. Juni 2004 nach den bis zum 23. Dezember 2003 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet sowie bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 5.7.2017 I 2272

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR273800003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 76135dd5a0ee85c7ea4a66d80db1c5fbc899ac8977f145d3db30478247d31240

XML-Quelle beim Herausgeber