Zum Gesetzesinhalt

KakaoV 2003

§ 4Verkehrsverbote

Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse

Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
1.
Lebensmittel, die mit einer Kakao- und Schokoladenerzeugnissen vorbehaltenen Verkehrsbezeichnung nach Anlage 1 versehen sind, ohne der dortigen Begriffsbestimmung für das betreffende Erzeugnis zu entsprechen; § 3 Abs. 6 bleibt unberührt,
2.
Kakao- und Schokoladenerzeugnisse, die den Anforderungen dieser Verordnung an ihre Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 5 nicht entsprechen,
3.
Schokolade, Milchschokolade oder Schokoladenkuvertüre, die durch Aufschriften oder Bezeichnungen ergänzt werden, welche sich auf die Qualität beziehen, wenn das Erzeugnis jeweils den Anforderungen des § 3 Abs. 3 nicht entspricht,
4.
Erzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 4, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorgesehenen Angaben versehen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 5.7.2017 I 2272

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR273800003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 76135dd5a0ee85c7ea4a66d80db1c5fbc899ac8977f145d3db30478247d31240

XML-Quelle beim Herausgeber