KAGB
§ 36Auslagerung; Verordnungsermächtigung
- 1.
- die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss in der Lage sein, ihre gesamte Auslagerungsstruktur anhand von objektiven Gründen zu rechtfertigen;
- 2.
- das Auslagerungsunternehmen muss über ausreichende Ressourcen für die Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben und Dienst- und Nebendienstleistungen verfügen und die Personen, die die Geschäfte des Auslagerungsunternehmens tatsächlich leiten, müssen zuverlässig sein und über ausreichende Erfahrung verfügen;
- 3.
- sofern die Auslagerung bei einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Portfolioverwaltung und bei einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement betrifft, dürfen damit nur Auslagerungsunternehmen beauftragt werden, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung oder Finanzportfolioverwaltung zugelassen oder registriert sind und einer Aufsicht unterliegen; § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes findet insoweit keine Anwendung; kann diese Bedingung bei AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften nicht erfüllt werden, kann eine Auslagerung nach Genehmigung durch die Bundesanstalt erfolgen;
- 4.
- wird die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat ausgelagert, muss die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Drittstaates sichergestellt sein;
- 5.
- die Auslagerung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht beeinträchtigen; insbesondere darf sie weder die Kapitalverwaltungsgesellschaft daran hindern, im Interesse ihrer Anleger zu handeln, noch darf sie verhindern, dass das Investmentvermögen im Interesse der Anleger verwaltet wird;
- 6.
- die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss darlegen können, dass das Auslagerungsunternehmen
- a)
- unter Berücksichtigung der ihm übertragenen Aufgaben und Dienst- und Nebendienstleistungen über die erforderliche Qualifikation verfügt,
- b)
- in der Lage ist, die übernommenen Aufgaben und Dienst- und Nebendienstleistungen ordnungsgemäß wahrzunehmen, und
- c)
- sorgfältig ausgewählt wurde;
- 7.
- die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss in der Lage sein, die ausgelagerten Aufgaben und Dienst- und Nebendienstleistungen jederzeit wirksam zu überwachen und sicherzustellen, dass die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben und die Erbringung der übertragenen Dienst- und Nebendienstleistungen unabhängig vom aufsichtsrechtlichen Status und Standort des Auslagerungs- oder Unterauslagerungsunternehmens im Fall von OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften der Richtlinie 2009/65/EG und im Fall von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen; die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sich insbesondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse und die Kündigungsrechte vertraglich zu sichern; darüber hinaus hat sie bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen in einem Drittstaat vertraglich sicherzustellen, dass das Auslagerungsunternehmen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat, an den Bekanntgaben und Zustellungen durch die Bundesanstalt bewirkt werden können, und
- 8.
- die Kapitalverwaltungsgesellschaft überprüft fortwährend die vom Auslagerungsunternehmen erbrachten Dienstleistungen.
- 1.
- die in Anhang II Spiegelstrich 3 der Richtlinie 2009/65/EG oder in Anhang I Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannte Vertriebsfunktion von einer oder mehreren Vertriebstellen wahrgenommen wird, die in eigenem Namen handelt oder handeln, und
- 2.
- die Investmentvermögen im Einklang mit der Richtlinie 2014/65/EU oder über Versicherungsanlageprodukte nach der Richtlinie (EU) 2016/97 vertrieben werden.
- 1.
- die Verwahrstelle oder einen Unterverwahrer oder
- 2.
- ein anderes Unternehmen, dessen Interessen mit denen der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der Anleger des Investmentvermögens im Konflikt stehen könnten, außer wenn ein solches Unternehmen
- a)
- die Ausführung seiner Aufgaben bei der Portfolioverwaltung oder dem Risikomanagement funktional und hierarchisch von seinen anderen potenziell dazu im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben trennt und
- b)
- die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, steuert, beobachtet und den Anlegern des Investmentvermögens gegenüber offenlegt.
- 1.
- die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Unterauslagerung vorher zuzustimmen,
- 2.
- die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt die Unterauslagerung anzuzeigen, bevor die Unterauslagerungsvereinbarung in Kraft tritt,
- 3.
- die in Absatz 1 Nummer 2 bis 8 festgelegten Bedingungen werden auf das Verhältnis zwischen Auslagerungsunternehmen und Unterauslagerungsunternehmen entsprechend angewendet.
- 1.
- Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach den Absätzen 2 und 6 Satz 1 Nummer 2 vorgesehenen Anzeigen und einzureichenden Unterlagen,
- 2.
- die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und
- 3.
- zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validität.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR198110013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4157518584a8811fee7c9614ca53cba81ecd97e6d35a60aa74edeab4965b1b4e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… ng mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB) nach Zeitaufwand 15.1.2.3.2 Genehmigung der Auslagerung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KAGB nach Zeitaufwand 15.1.2.4 Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenkapitalanforderungen, Genehmigung verminderter Ei …“