KAGB
§ 35Meldepflichten von Verwaltungsgesellschaften
- 1.
- den prozentualen Anteil der Vermögensgegenstände eines AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten;
- 2.
- die Auswahl der Liquiditätsmanagementinstrumente nach § 30a Absatz 1 und 3 sowie Informationen über die detaillierten Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung nach § 30a Absatz 2 Satz 2 sowie für OGAW jegliche weiteren Vorkehrungen zum Liquiditätsmanagement;
- 3.
- das aktuelle Risikoprofil des Investmentvermögens, einschließlich des Marktrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Kontrahentenrisikos sowie sonstiger Risiken, einschließlich des operationellen Risikos und des Gesamtbetrags des vom Investmentvermögen eingesetzten Leverage;
- 4.
- die folgenden Informationen über Auslagerungsvereinbarungen in Bezug auf Funktionen der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements:
- a)
- folgende Angaben zum Auslagerungsunternehmen:
- aa)
- die Angabe der Firma, des Geschäftssitzes oder des Sitzes der Zweigniederlassung,
- bb)
- die Angabe, ob es enge Verbindungen zur Kapitalverwaltungsgesellschaft hat,
- cc)
- die Angabe, ob es ein für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassenes oder beaufsichtigtes Unternehmen ist, gegebenenfalls Angaben zu seiner Aufsichtsbehörde,
- dd)
- seine Rechtsträgerkennung, die erforderlich ist, um die bereitgestellten Informationen mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen zu verknüpfen,
- b)
- die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, die die Kapitalverwaltungsgesellschaft für die laufenden Portfolioverwaltungs- oder Risikomanagementaufgaben selbst einsetzt,
- c)
- eine Liste und die Beschreibung der Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Portfolioverwaltung und dem Risikomanagement ausgelagert werden,
- d)
- im Falle der Auslagerung der Portfolioverwaltung den Betrag und den prozentualen Anteil der Vermögenswerte des Investmentvermögens, die der Auslagerungsvereinbarung in Bezug auf die Portfolioverwaltung unterliegen,
- e)
- die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, die die Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Überwachung der Auslagerungsvereinbarung einsetzt,
- f)
- die Anzahl und die Daten der regelmäßigen Überprüfungen im Rahmen der Sorgfaltspflichten, die die Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit durchführt, eine Liste der ermittelten Probleme und gegebenenfalls der zur Behebung dieser Probleme ergriffenen Maßnahmen sowie den Zeitpunkt, bis zu dem diese Maßnahmen umgesetzt werden müssen,
- g)
- im Fall einer Unterauslagerungsvereinbarung die nach den Buchstaben a, c und d erforderlichen Informationen über das Unterauslagerungsunternehmen und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Portfolioverwaltung und dem Risikomanagement, die weiter ausgelagert werden,
- h)
- das Datum des Beginns und des Endes der Vertragslaufzeit der Auslagerungs- und Unterauslagerungsvereinbarung;
- 5.
- die Ergebnisse der nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 und § 30 Absatz 2 durchgeführten Stresstests und
- 6.
- die Liste der Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des Investmentvermögens von der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von einer Vertriebsstelle, die im Namen dieser Kapitalverwaltungsgesellschaft handelt, tatsächlich vertrieben werden.
- 1.
- einen Jahresbericht über jeden von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten inländischen Spezial-AIF und EU-AIF sowie für jeden AIF, der von ihr in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben wird, für jedes Geschäftsjahr gemäß § 67 Absatz 1 Satz 1, § 101 Absatz 1 Satz 1, § 120 Absatz 1, § 135 Absatz 1 Satz 1, § 148 Absatz 1 oder § 158,
- 2.
- zum Ende jedes Quartals eine detaillierte Aufstellung sämtlicher von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten AIF.
- 1.
- den Gesamtumfang des eingesetzten Leverage sowie eine Aufschlüsselung nach Leverage, der durch Kreditaufnahme oder Wertpapier-Darlehen begründet wird, und Leverage, der durch den Einsatz von Derivaten oder auf andere Weise zustande kommt,
- 2.
- den Umfang, in dem Vermögensgegenstände des Investmentvermögens in Zusammenhang mit dem Einsatz von Leverage wieder verwendet wurden,
- 3.
- die Identität der fünf größten Finanzierungsgeber, von denen Kredite oder Wertpapier-Darlehen aufgenommen wurden, sowie den Umfang dieser jeweils aufgenommenen Kredite oder Wertpapier-Darlehen.
- 1.
- die Aktivierung oder Deaktivierung des in der Liste in Anhang IIA Nummer 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Liquiditätsmanagementinstruments für einen inländischen OGAW oder des in der Liste in Anhang V Nummer 1 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Liquiditätsmanagementinstruments;
- 2.
- die Aktivierung oder Deaktivierung eines der in der Liste in Anhang IIA Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Liquiditätsmanagementinstrumente für einen inländischen OGAW oder der in der Liste in Anhang V Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Liquiditätsmanagementinstrumente, wenn dies nicht dem normalen Geschäftsverlauf nach den Anlagebedingungen, nach der Satzung oder nach dem Gesellschaftsvertrag des Investmentvermögens entspricht.
- 1.
- dies für die wirksame Überwachung von Systemrisiken erforderlich ist oder
- 2.
- die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Anhörung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken die Bundesanstalt ersucht, solche zusätzlichen Meldepflichten aufzuerlegen, soweit dies zur Sicherung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems oder zur Förderung eines langfristigen nachhaltigen Wachstums erforderlich ist.
- 1.
- die, vor dem Zeitpunkt, der in dem auf Grundlage des Artikels 66 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakt genannt ist, nach § 317 oder § 330 ausländische AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreibt oder
- 2.
- deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 56 ist,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR198110013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4157518584a8811fee7c9614ca53cba81ecd97e6d35a60aa74edeab4965b1b4e