KAGB
§ 261Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
- 1.
- Sachwerte,
- 2.
- Anteile oder Aktien an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften,
- 3.
- Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne der Nummer 1 sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen,
- 4.
- Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind,
- 5.
- Anteile oder Aktien an inländischen Publikums-AIF oder an europäischen oder ausländischen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt,
- 6.
- Anteile oder Aktien an inländischen Spezial-AIF oder an EU-Spezial-AIF oder ausländischen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt,
- 7.
- Vermögensgegenstände nach den §§ 193 bis 195,
- 8.
- Gesellschafterdarlehen mit der Maßgabe, dass höchstens 30 Prozent des Kapitals des AIF für diese Kredite verwendet werden und die dem jeweiligen Unternehmen gewährten Kredite nicht die Anschaffungskosten der an dem Unternehmen gehaltenen Beteiligungen überschreiten,
- 9.
- Kryptowerte zu Anlagezwecken, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann,
- 10.
- Kredite mit der Maßgabe, dass höchstens 50 Prozent des Kapitals des AIF für die Kreditvergabe verwendet werden.
- 1.
- Immobilien, einschließlich Wald, Forst und Agrarland,
- 2.
- Schiffe, Schiffsaufbauten und Schiffsbestand- und -ersatzteile,
- 3.
- Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugbestand- und -ersatzteile,
- 4.
- Anlagen zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien im Sinne von § 1 Absatz 19 Nummer 6a,
- 5.
- Schienenfahrzeuge, Schienenfahrzeugbestand- und -ersatzteile,
- 6.
- Fahrzeuge, die im Rahmen der Elektromobilität genutzt werden,
- 7.
- Container,
- 8.
- für Vermögensgegenstände im Sinne der Nummern 2 bis 6 genutzte Infrastruktur.
- 1.
- der Vermögensgegenstand zuvor bei einem Wert des
- a)
- Vermögensgegenstandes bis zu einschließlich 50 Millionen Euro von einem externen Bewerter, der die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllt, oder
- b)
- Vermögensgegenstandes über 50 Millionen Euro von zwei externen, voneinander unabhängigen Bewertern, die die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllen und die die Bewertung des Vermögensgegenstandes unabhängig voneinander vornehmen,
- 2.
- der externe Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a oder die externen Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b nicht zugleich die jährliche Bewertung der Vermögensgegenstände gemäß § 272 durchführt oder durchführen und
- 3.
- die aus dem geschlossenen inländischen Publikums-AIF zu erbringende Gegenleistung den ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich übersteigt.
- 1.
- durch
- a)
- einen externen Bewerter, der die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllt, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes 50 Millionen Euro nicht übersteigt, oder
- b)
- zwei externe, voneinander unabhängige Bewerter, die die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllen und die die Bewertung des Vermögensgegenstandes unabhängig voneinander vornehmen,
- 2.
- der externe Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a oder die externen Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b nicht zugleich die jährliche Bewertung der Vermögensgegenstände gemäß § 272 durchführt oder durchführen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR198110013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4157518584a8811fee7c9614ca53cba81ecd97e6d35a60aa74edeab4965b1b4e