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KAGB

§ 150Gesellschaftsvertrag

Kapitalanlagegesetzbuch

(1) Der Gesellschaftsvertrag einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft bedarf der Schriftform. Abweichend von Satz 1 ist bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften die Textform ausreichend.
(2) Gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft muss ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage
1.
bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften nach den §§ 261 bis 272 und
2.
bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften nach den §§ 273 bis 277 und 285 bis 292c
zum Nutzen der Anleger sein. Der Gesellschaftsvertrag von geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften muss zusätzlich festlegen, dass die Anteile der Gesellschaft ausschließlich von professionellen Anlegern und semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen.
(3) Der Gesellschaftsvertrag hat vorzusehen, dass
1.
Ladungen zu Gesellschafterversammlungen unter vollständiger Angabe der Beschlussgegenstände in Textform erfolgen und
2.
über die Ergebnisse der Gesellschafterversammlung ein Protokoll in Textform anzufertigen ist, von dem die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft den Anlegern eine Kopie zu übersenden hat.
(4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 130 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs abgewichen werden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 150: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.4.2026 I Nr. 97

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198110013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4157518584a8811fee7c9614ca53cba81ecd97e6d35a60aa74edeab4965b1b4e

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