KAGB
§ 148Rechnungslegung
- 1.
- die Firma, die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaften im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6,
- 2.
- das jeweilige Gesellschaftskapital dieser Gesellschaften,
- 3.
- die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR198110013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4157518584a8811fee7c9614ca53cba81ecd97e6d35a60aa74edeab4965b1b4e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage JVKostG(zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis
„… Abs. 1 Satz 1 HGB, von Investmentaktiengesellschaften nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch i. V. m. § 148 Abs. 1 KAGB, sowie von geschlossenen inländischen Publikums-AIF, die nach § 353 Abs. 5 Satz 1 KAGB zur Rechnungslegung verpflichtet …“