Zum Gesetzesinhalt

KaffeeStV

§ 1aHauptzollamt; örtliche Zuständigkeit

Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes

Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung
1.
das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk die Person ihren Hauptwohnsitz hat, und
2.
für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Unternehmen oder Personen erstmals steuerlich in Erscheinung treten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 24.10.2022 I 1838

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR333400009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5ebafe4eabf0814777813bc25479448e6d6213a6bdb7df7fdb26c247ffaa539f

XML-Quelle beim Herausgeber