KaffeeStV
§ 16Beförderungen in andere Mitgliedstaaten
Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Empfängers, sowie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- 2.
- die Kaffeeart nach § 2 des Gesetzes,
- 3.
- die Kaffeemenge,
- 4.
- den Ort und den Tag der Lieferung,
- 5.
- das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
- 6.
- die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat,
- 7.
- den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat.
- 1.
- eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten,
- 2.
- eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 24.10.2022 I 1838
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR333400009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5ebafe4eabf0814777813bc25479448e6d6213a6bdb7df7fdb26c247ffaa539f