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KaffeeÜbk1983OrgVorRV

§ 3

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Kaffee-Organisation gem. Art. 23 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 in der Fassung der Verlängerung vom 4. Juli 1989

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 1983 in der Fassung der in § 1 bezeichneten Entschließung des Internationalen Kaffeerates zur Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 1983 in der Fassung der in § 1 bezeichneten Entschließung des Internationalen Kaffeerates zur Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200940990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6ffc9bae3b9bcfb8ab9fce2e7bb642448514c3975c2756024c77803826886da

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