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KaffeeÜbk1983OrgVorRV

§ 1

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Kaffee-Organisation gem. Art. 23 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 in der Fassung der Verlängerung vom 4. Juli 1989

Für die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Kaffe-Organisation gilt das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 1983 (BGBl. 1984 II S. 353) in der Fassung der Entschließung Nr. 347 des Internationalen Kaffeerates vom 4. Juli 1989 zur Verlängerung des Internationalen Kaffe-Übereinkommens von 1983. Die Entschließung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200940990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6ffc9bae3b9bcfb8ab9fce2e7bb642448514c3975c2756024c77803826886da

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