KürschAusbV
§ 9Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk
- 1.
- als Arbeitsproben:
- a)
- Zuschneiden und Nähen von Lederbekleidung als Kleinteil,
- b)
- Vornehmen einer Formveränderung durch eine umfassende Schnittanlage für einen Jacken- oder Mantelstreifen,
- c)
- Entwickeln eines Arbeitsmusters nach vorgegebenem Entwurf oder
- d)
- komplettes Ausfertigen eines Teilstückes aus Pelz oder eines Teilstückes aus Pelz mit anderen Werkstoffen kombiniert;
- 2.
- als Prüfungsstück:
- a)
- Herstellen von Pelzbekleidung als Großstück in Flächenarbeit mit Höhen- und Seitenverbindungen, insbesondere unter Berücksichtigung von modischen Gesichtspunkten und optischen Wirkungsgrundsätzen oder
- b)
- Herstellen von Pelzbekleidung als Großstück in Materialkombination in Flächenarbeit mit Höhen- und Seitenverbindungen, insbesondere unter Berücksichtigung von modischen Gesichtspunkten und optischen Wirkungsgrundsätzen.
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- b)
- Herkunft der Pelzfelle und Lederarten unter Einbeziehung des Artenschutzes und der RAL-Bezeichnungsvorschriften,
- c)
- Grundlagen der Betriebsorganisation,
- d)
- Eigenschaftsveränderung durch Veredlungsverfahren,
- e)
- Funktion von Zutaten und Hilfsmittel und ihre Eigenschaftsanforderungen,
- f)
- Verwendungszweck und Verarbeitungsmöglichkeiten von Pelzfellen, Leder, textilen Flächengebilden und Materialkombinationen,
- g)
- Auswahlkriterien für Materialkombinationen,
- h)
- Qualitätssicherung;
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,
- b)
- produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;
- 3.
- im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
- a)
- technologische Darstellungen,
- b)
- Schnittentwicklung,
- c)
- Interpretation und Darstellung modischer Tendenzen;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 90 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsfach Technisches Zeichnen | 90 Minuten, |
| 4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR023900997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 50a8ed78e48bd14300243556641daeb38ad484b0c600a448f1a9a46a20a679f2