KürschAusbV
§ 8Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk
- 1.
- Sortieren von Pelzfellen und Leder unter Berücksichtigung der Materialbeschaffenheit und von Verarbeitungstechniken,
- 2.
- materialgerechtes Auswählen, Anlegen und Schneiden von Höhen- und Seitenverbindungen,
- 3.
- Ausführen von Höhen- und Seitenverbindungen und Teilnäharbeiten für die Textil- und Lederverarbeitung,
- 4.
- Ausführen von Einzelschnitten zur Formveränderung von Pelzfellen oder
- 5.
- Abnehmen von Mustern für Besatz.
- 1.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 2.
- Funktion von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,
- 3.
- Herkunft der Pelzfelle und Lederarten unter Einbeziehung des Artenschutzes und der RAL-Bezeichnungsvorschriften,
- 4.
- Aufbau und Struktur von Pelzfellen und Leder,
- 5.
- Funktion und Bezeichnung von Teilen des Arbeitsmusters,
- 6.
- Eigenschaften und Verwendung textiler Werk- und Hilfsstoffe für die Pelzverarbeitung,
- 7.
- fachbezogene Berechnungen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR023900997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 50a8ed78e48bd14300243556641daeb38ad484b0c600a448f1a9a46a20a679f2