KälteMechaAusbV
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- 1.
- nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und
- 2.
- nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 18, Kälteanlagenbauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR149300007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 895e84f5b3ac11adc846004cc97ce2c0ebc438fef64a2626b8ea713050ad6804
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 25 HwO
„… nik/Mechatronikerin für Kältetechnik wird 1. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und 2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 18, Kälteanlagenbauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.“