KälteanlMstrV
§ 8Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kälteanlagenbauer-Handwerk
- 1.
- KälteanlagentechnikDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, kälte-, klima- und steuerungstechnische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Kälteanlagenbauer-Betrieb zu bearbeiten; dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- Arten und Eigenschaften sowie Be- und Verarbeitung von Werkstoffen und Werkstoffverbindungen beurteilen,
- b)
- technische Daten von Kälteanlagen, Klimageräten sowie der kältemittelführenden Teile von Klimaanlagen und Wärmepumpen im Hinblick auf Funktionalität und Effizienz bewerten,
- c)
- Komponenten für thermodynamische Prozesse im Kältekreislauf anlagenbezogen dimensionieren und auswählen, Dimensionierung und Auswahl begründen,
- d)
- rechtliche, umweltschutztechnische und energetische Aspekte bei der Montage, Inbetriebnahme sowie der Entsorgung von kältetechnischen Anlagen darstellen,
- e)
- Vorgehensweise bei der Feststellung und Beseitigung von Funktionsstörungen beschreiben, Alternativen entwickeln und begründen,
- f)
- Lösungen zur Steigerung der Energieeffizienz unter Nutzung von mess-, steuer- und regeltechnischen Komponenten erarbeiten,
- g)
- Lösungen für die Rückgewinnung von Betriebs-, Hilfs- und Werkstoffen und für die umweltgerechte Entsorgung von kältetechnischen Anlagen und deren Komponenten erarbeiten und bewerten,
- h)
- technische Dokumentationen erstellen;
- 2.
- AuftragsabwicklungDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse in einem Kälteanlagenbauer-Betrieb, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen und deren Durchführung zu kontrollieren und abzuschließen, auch unter Anwendung branchenspezifischer Software; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
- b)
- Vorgehensweise bei der Ermittlung von Kundenanforderungen aufzeigen und Kundenanforderungen hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit beurteilen,
- c)
- Angebotsunterlagen erstellen und externe Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,
- d)
- Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung von Fertigungs- und Montagetechnik sowie des Einsatzes von Personal, Material und Geräten bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,
- e)
- berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Fragen der Haftung bei der Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung beurteilen,
- f)
- technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen erarbeiten sowie vorgegebene Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen bewerten und anpassen, dabei auch Informations- und Kommunikationssysteme anwenden,
- g)
- den auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschinen und Geräten bestimmen und die Auswahl begründen,
- h)
- Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
- i)
- standortbezogene Bestandsaufnahme an kältetechnischen Anlagen, insbesondere unter wirtschaftlichen, technischen, rechtlichen und ökologischen Aspekten, darstellen, Instandhaltungsmaßnahmen vorschlagen und die erforderliche Abwicklung festlegen,
- j)
- eine Nachkalkulation durchführen;
- 3.
- Betriebsführung und BetriebsorganisationDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Kälteanlagenbauer-Betrieb unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften wahrzunehmen, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- betriebliche Kosten ermitteln und dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- b)
- betriebliche Kostenstrukturen überprüfen und betriebliche Kennzahlen ermitteln,
- c)
- Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
- d)
- die Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements für den Unternehmenserfolg darstellen, Maßnahmen des Qualitätsmanagements festlegen und begründen sowie Dokumentationen bewerten,
- e)
- Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen und die Notwendigkeit der Personalentwicklung begründen, insbesondere unter Berücksichtigung von Auftragslage und Auftragsabwicklung,
- f)
- betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln, Gefahrenpotenziale ermitteln und beurteilen sowie Schutzmaßnahmen festlegen,
- g)
- Konzepte für Betriebsstätten, einschließlich gewerkspezifischer Betriebs- und Lagerausstattungen, sowie logistische Prozesse planen und darstellen,
- h)
- den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen auftragsbezogen prüfen sowie Konsequenzen aufzeigen und bewerten, insbesondere für die betriebsinterne Organisation sowie das betriebliche Personalwesen.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 84 V v. 18.1.2022 I 39
Sonst: Ersetzt V v. 27.8.1979 I 1559 (KälteAnlBMeistPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR127600015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bfae4d73c101190aac0deebba6cf64da0bc79e029464b30855a561cbc44469a8