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JVKostG

§ 7Fälligkeit bestimmter Auslagen

Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung

Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 18.6.2026 I Nr. 184

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR265500013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb879ff2e52692f4941d0afdd00ee69f28c88b2c25e56d59f41fadb9c7f4e5b2

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