JVKostG
§ 24Übergangsvorschrift
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
- 1.
- für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt werden, wenn der Antrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung bei der Justizbehörde eingegangen ist,
- 2.
- für ein gerichtliches Verfahren, wenn das Verfahren vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden ist,
- 3.
- für den Abruf von Daten und Dokumenten aus einem Register oder dem Grundbuch, wenn die Kosten vor dem ersten Tag des auf das Inkrafttreten einer Gesetzesänderung folgenden Monats fällig geworden sind,
- 4.
- in den übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 18.6.2026 I Nr. 184
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR265500013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb879ff2e52692f4941d0afdd00ee69f28c88b2c25e56d59f41fadb9c7f4e5b2