JVKostG
§ 16Unternehmensregister
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
- 1.
- jedes Unternehmen, das seine Rechnungslegungsunterlagen oder Unternehmensberichte der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln hat, und
- 2.
- jedes Unternehmen, das in dem betreffenden Kalenderjahr nach § 8b Absatz 2 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 18.6.2026 I Nr. 184
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR265500013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb879ff2e52692f4941d0afdd00ee69f28c88b2c25e56d59f41fadb9c7f4e5b2