JVKostG
§ 11Absehen von der Kostenerhebung wegen des öffentlichen Interesses
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
- 1.
- Kopien oder Ausdrucke gerichtlicher Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, oder
- 2.
- Kopien oder Ausdrucke amtlicher Bekanntmachungen anderen Tageszeitungen als den amtlichen Bekanntmachungsblättern auf Antrag zum unentgeltlichen Abdruck überlassen werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 18.6.2026 I Nr. 184
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR265500013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb879ff2e52692f4941d0afdd00ee69f28c88b2c25e56d59f41fadb9c7f4e5b2