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JVertrAmtszVerlG

§ 3

Gesetz zur Verlängerung der Amtszeit der Jugendvertretungen in den Betrieben

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027920987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49014c4e977b69955858685c7a0ca8841fd33833ce1f161f712874db506822ea

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