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JVertrAmtszVerlG

§ 2

Gesetz zur Verlängerung der Amtszeit der Jugendvertretungen in den Betrieben

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027920987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49014c4e977b69955858685c7a0ca8841fd33833ce1f161f712874db506822ea

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