(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes verfügt die Bundeszentrale unter Berücksichtigung der ergänzenden Vorschriften des Digitale-Dienste-Gesetzes über die in der Verordnung (EU) 2022/2065 vorgesehenen Befugnisse.
(2) Das gemeinsame Kompetenzzentrum von Bund und Ländern für den Jugendmedienschutz im Internet „jugendschutz.net“ nimmt erste Einschätzungen der von den Anbietern von Online-Plattformen getroffenen Vorsorgemaßnahmen vor und unterrichtet die Bundeszentrale über seine Einschätzung. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes berücksichtigt die Bundeszentrale die Stellungnahme der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz.
(3) Stellt die Bundeszentrale fest, dass ein Anbieter keine oder nur unzureichende Vorsorgemaßnahmen nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 getroffen hat, gibt sie ihm Gelegenheit, Stellung zu nehmen und berät ihn über die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen. Trifft der Anbieter auch nach Abschluss der Beratung die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen nicht, so fordert die Bundeszentrale den Anbieter unter angemessener Fristsetzung auf, die Vorsorgemaßnahmen zu treffen.
(4) Kommt der Anbieter der Aufforderung nach Absatz 3 Satz 2 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nur unzureichend nach, kann die Bundeszentrale die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 unter erneuter angemessener Fristsetzung selbst anordnen. Vor der Anordnung gibt die Bundeszentrale der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz Gelegenheit zur Stellungnahme.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Sonst: Das G tritt gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag der Länder über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien in Kraft tritt*. In Kraft gem. Bek. v. 1.4.2003 I 476 mWv 1.4.2003
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