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JuSchG

§ 10aSchutzziele des Kinder- und Jugendmedienschutzes

Jugendschutzgesetz

Zum Schutz im Bereich der Medien gehören
1.
der Schutz vor Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (entwicklungsbeeinträchtigende Medien),
2.
der Schutz vor Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden (jugendgefährdende Medien),
3.
der Schutz der persönlichen Integrität von Kindern und Jugendlichen bei der Mediennutzung und
4.
die Förderung von Orientierung für Kinder, Jugendliche, personensorgeberechtigte Personen sowie pädagogische Fachkräfte bei der Mediennutzung und Medienerziehung; die Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Sonst: Das G tritt gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag der Länder über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien in Kraft tritt*. In Kraft gem. Bek. v. 1.4.2003 I 476 mWv 1.4.2003

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR273000002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0099733044e45214ffbf235eec3d8a3ac8bf827ae387e2c89735381c667ffe94

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