JudDenkmStiftG
§ 2Stiftungszweck
Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"
- 1.
- das Denkmal für die ermordeten Juden Europas (Stelenfeld und Ort der Information) unterhält und betreibt,
- 2.
- eine ständige Ausstellung im Ort der Information unterhält,
- 3.
- wechselnde Sonderausstellungen, Vortrags- und Seminarveranstaltungen durchführt und
- 4.
- im notwendigen Umfang begleitende Publikationen erstellt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 75 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021200000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad43e928a1bfb05face641304485a1074781575f8ad72198a7b19985f314062e