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JudDenkmStiftG

§ 2Stiftungszweck

Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"

(1) Zweck der Stiftung ist die Erinnerung an den nationalsozialistischen Völkermord an den Juden Europas. Die Stiftung trägt dazu bei, die Erinnerung an alle Opfer des Nationalsozialismus und ihre Würdigung in geeigneter Weise sicherzustellen.
(2) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere, indem sie
1.
das Denkmal für die ermordeten Juden Europas (Stelenfeld und Ort der Information) unterhält und betreibt,
2.
eine ständige Ausstellung im Ort der Information unterhält,
3.
wechselnde Sonderausstellungen, Vortrags- und Seminarveranstaltungen durchführt und
4.
im notwendigen Umfang begleitende Publikationen erstellt.
(3) Die Stiftung betreut auch das Denkmal für die im Nationalsozialismus ermordeten Sinti und Roma und das Denkmal für die im Nationalsozialismus verfolgten Homosexuellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 75 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021200000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad43e928a1bfb05face641304485a1074781575f8ad72198a7b19985f314062e

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