Zum Gesetzesinhalt

JudDenkmStiftG

§ 1Errichtung und Rechtsform

Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"

Unter dem Namen "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 75 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021200000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad43e928a1bfb05face641304485a1074781575f8ad72198a7b19985f314062e

XML-Quelle beim Herausgeber