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JubVAnO

2.

Ausführungsanordnung zur Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes

Zur Entscheidung über die Versagung der Zuwendungen gegenüber den in das Richterverhältnis auf Lebenszeit berufenen Richtern der Bundesjustizverwaltung und gegenüber solchen Bundesjustizbeamten, zu deren Ernennung die Behördenleiter nicht zuständig sind, bedarf es meiner vorherigen Zustimmung. Entsprechendes gilt für die zur Bundesjustizverwaltung abgeordneten Beamten und Richter anderer Dienstherren, die nach ihren Besoldungsgruppen jenen Beamten des Bundes vergleichbar sind, zu deren Ernennung die genannten Behördenleiter nicht zuständig sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR517600978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 044657e1b5df44ce5d9c31630b9d38abc5bb686cee1cb3a0a2a823b24e758309

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