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1.
- dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe,dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe,dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts in Berlin,dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs in München,dem Präsidenten des Bundespatentgerichts in München,dem Präsidenten des Deutschen Patentamts in München,dem Präsidenten des Bundesdisziplinargerichts in Frankfurt
- a)
- Für Richter der Bundesjustizverwaltung, die zu einer anderen Behörde abgeordnet sind, ist der Präsident des Gerichts zuständig, bei dem ihnen ihr Richteramt übertragen ist, nicht aber der Leiter der Beschäftigungsbehörde;
- b)
- für Beamte der Bundesjustizverwaltung, die zu Richtern kraft Auftrags ernannt sind, ist der Präsident des Gerichts zuständig, bei dem ihnen als Richter kraft Auftrags die Wahrnehmung ihres Richteramts übertragen worden ist;
- c)
- für Beamte der Bundesjustizverwaltung, die zu einer anderen Behörde abgeordnet sind, ist der Leiter der Behörde zuständig, bei der ihnen ihr Amt als Beamter übertragen ist.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR517600978
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 044657e1b5df44ce5d9c31630b9d38abc5bb686cee1cb3a0a2a823b24e758309